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Politik

Keine Pflicht zur Frauenquote im Bundestag

2. Februar 2021

Im aktuellen Parlament sind nicht einmal ein Drittel der Abgeordneten Frauen. Deshalb wurde die Wahl von 2017 vor dem Bundesverfassungsgericht angefochten.

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Richter des Zweiten Senats des Deutschland Bundesverfassungsgerichts stehen mit Mund-Nase-Schutz nebeneinander an ihren Plätzen im Sitzungssaal
"Unzureichende Begründung": Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (Archivbild)Bild: Uli Deck/dpa/picture alliance

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Wahlprüfungsbeschwerde zur Geschlechterparität im Bundestag zurückgewiesen. Die Klägerinnen hätten ihre Beschwerde "unzureichend begründet", teilte das Gericht in Karlsruhe mit. Der Einspruch gegen die Wahl sei unzulässig. Ob ein Paritätsgesetz grundsätzlich verfassungsgemäß wäre, entschieden die Richter des Zweiten Senats allerdings nicht.

Die Beschwerde mehrerer Klägerinnen richtete sich gegen einen Beschluss des Bundestages. Dieser hatte einen Einspruch gegen die Bundestagswahl von 2017 zurückgewiesen.

Kein verkleinertes Abbild

Angesichts des geringen Frauenanteils im Parlament bemängelten die Klägerinnen, es fehle eine gesetzliche Regelung zur paritätischen Gestaltung der Landeslisten und Wahlkreiskandidaturen. Sie hätten jedoch nicht deutlich gemacht, warum das Demokratieprinzip eine solche Regelung gebiete, befand nun das Bundesverfassungsgericht.

Aufschrift "Bundesverfassungsgericht" am Gebäude des Deutschen Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe
Ob ein Paritätsgesetz grundsätzlich verfassungsgemäß wäre, entschieden die Richter nichtBild: Uli Deck/dpa/picture alliance

Für die Vertretung des Volkes komme es nicht darauf an, "dass sich das Parlament als verkleinertes Abbild" der Wählerschaft darstelle. Die Beschwerdeführer hätten sich auch nicht damit auseinandergesetzt, ob durch ein Paritätsgesetz in die Grundsätze der Freiheit und Gleichheit der Wahl und der Parteienfreiheit eingegriffen werde.

Zwei Gesetze gekippt

Würden die Parteien ihre Listen paritätisch besetzen, müssten sie zu gleichen Teilen Frauen und Männer aufstellen. Auf Landesebene gab es bereits entsprechende Gesetze in Thüringen und Brandenburg. Beide wurden allerdings im vergangenen Jahr von den dortigen Verfassungsgerichten gekippt.

Blick in den Deutschen Bundestag, in dem sich Abgeordnete vor dem Rednerpult versammelt haben
Nicht einmal ein Drittel aller Abgeordneten im aktuellen Bundestag sind weiblich (Archivbild)Bild: Monika Skolimowska/dpa/picture alliance

Im aktuellen Bundestag sind nicht einmal ein Drittel der Abgeordneten Frauen: Sie haben 222 von 709 Mandaten inne. Dieser geringe Anteil sei von vornherein absehbar gewesen, argumentierten die Klägerinnen. Denn mit Ausnahme der Grünen und der Linken hätten alle größeren Parteien auf ihren Landeslisten mehr Männer als Frauen nominiert. Bei den Direktkandidaten sei das sogar überall der Fall gewesen. Grund seien "männlich geprägte Strukturen". Die Hälfte des Wahlvolks sei somit nicht angemessen repräsentiert. Hierdurch würden mehrere Grundrechte verletzt.

"Schwerwiegender Eingriff"

Das Bundesinnenministerium vertrat in dem Verfahren die Ansicht, dass sich aus dem Grundgesetz kein Auftrag an den Gesetzgeber ableiten lässt, wonach Listen paritätisch aufgestellt werden müssten. Vielmehr käme dies einem "schwerwiegenden Eingriff" in die Wahlgrundsätze und die Parteienfreiheit gleich. Männliche Wahlbewerber könnten wegen einer Quote von der Kandidatur ausgeschlossen sein. Zudem dürfte es gerade kleineren Parteien schwerfallen, solche Vorgaben zu erfüllen, so das Ministerium.

jj/ww (dpa, afp)