1. Zum Inhalt springen
  2. Zur Hauptnavigation springen
  3. Zu weiteren Angeboten der DW springen

Brustimplantate: BGH verweist nach Europa

9. April 2015

Mangelhafte Brustimplantate haben eine heute 64-Jährige auf den Instanzenweg getrieben. Doch vor der Entscheidung über eine Schmerzensgeldklage will der BGH erst die europäischen Kollegen konsultieren.

https://p.dw.com/p/1F5Kx
PIP-Implantate (Foto: picture-alliance/epa/G. Horcajuelo)
Bild: picture-alliance/epa/G. Horcajuelo

Im Prozess um die Schmerzensgeldklage einer Frau wegen minderwertiger Brustimplantate gibt es vorerst keine endgültige Entscheidung. Der Bundesgerichtshof (BGH) setzte das Verfahren aus und legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg mehrere Anfragen vor. Dabei geht es um die Auslegung von europäischem Recht. Die Fragen betreffen die Pflichten des TÜV bei der Überwachung (Az.: VII ZR 36/14).

Fünf Jahre nach dem Skandal mit mangelhaften Brustimplantaten der französischen Firma Poly Implant Prothèse (PIP) hatte der BGH erstmals die Klage einer Betroffenen geprüft. Diese verlangt vom TÜV Rheinland 40.000 Euro Schmerzensgeld. 2010 war bekanntgeworden, dass PIP jahrelang Brustimplantate mit billigem Industriesilikon gefüllt hatte. Diese waren weltweit Hunderttausenden Frauen eingesetzt worden. Allein in Deutschland sind mehr als 5000 Frauen betroffen.

"Ich möchte einfach Gerechtigkeit, denn so etwas kann man nicht einfach so hinnehmen", sagte Klägerin Elisabeth S. in Karlsruhe. Der 64-jährigen aus der Vorderpfalz waren 2008 nach einer Operation zur Krebsvorsorge in beiden Brüsten PIP-Implantate eingesetzt worden. Der TÜV Rheinland hatte bei PIP die Produktionsprozesse geprüft. Das ist notwendig für die Vergabe des europäischen Qualitäts-Siegels CE. Silikonimplantate gälten wie etwa Herzkatheter als hochriskante Medizinprodukte, sagte der Anwalt der Klägerin in Karlsruhe. Der TÜV hätte PIP daher besonders sorgfältig überprüfen und etwa auch unangemeldet kontrollieren und die Geschäftsunterlagen einsehen müssen. Dann wäre der Betrug aufgefallen.

Die Klägerin Elisabeth S. (Foto: picture-alliance/dpa/U. Deck)
Die Klägerin Elisabeth S.Bild: picture-alliance/dpa/U. Deck

Die Vorinstanzen hatten die Klage von Elisabeth S. abgewiesen: Der TÜV habe nur das Qualitätssicherungssystem von PIP überprüfen müssen, nicht aber, ob die Implantate tatsächlich das hochwertige Silikon enthielten, urteilte 2013 das Oberlandesgericht Zweibrücken.

sti/SC (afp, dpa)