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Fotos aus Museen dürfen nicht ins Netz

20. Dezember 2018

Fotografieren im Museum gehört inzwischen zu einem Ausstellungsbesuch dazu. Wer die Fotos danach trotz Verbots ins Internet stellt, macht sich strafbar, hat der Bundesgerichtshof entschieden.

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Ausstellung Architecture China - The 100 Contemporary Projects
Bild: rem, Foto: Elisabeth Brockmann

Der Besuch einer Ausstellung in einem Kunstmuseum gleicht oftmals einer Fotosafari. Die Lieblingswerke werden als Gedächtnisstütze mit dem Mobiltelefon geknipst. Soweit so gut. Doch vor der Veröffentlichung dieser Bilder im Internet sollte man sich zuvor genauestens über den Umgang mit den Fotografierrechten des jeweiligen Museums informieren. Spricht ein Museum ein Fotografierverbot aus, dürfen Besucher keine eigenen Bilder von Gemälden aufnehmen und diese ins Internet stellen. Das hat der Bundesgerichtshof am Donnerstag in einem Fall aus Mannheim entschieden.

Werke des Museums müssen aus dem Internet verschwinden

Ein Mann hatte im Jahr 2007 Gemälde im Reiss-Engelhorn-Museum fotografiert sowie Fotos aus einem Katalog gescannt und alles bei Wikipedia hochgeladen. Nach der Entscheidung des 1. Zivilsenats verstieß der Mann im Falle der gescannten Bilder gegen das Urheberrecht.

Schild weist auf Foto-Verbot hin
Foto-Verbot herrscht auch in manchen MuseenBild: picture alliance / Swen Pförtner

Der Senat hat weiter entschieden, dass der Träger eines kommunalen Kunstmuseums von einem Besucher, der unter Verstoß gegen das Fotografierverbot Aufnahmen im Museum ausgestellter Werke anfertigt und im Internet öffentlich zugänglich macht, als Schadensersatz Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung verlangen kann.

Klage des Reiss-Engelhorn-Museums wurde stattgegeben

Geklagt hatte das Reiss-Engelhorn-Museum in Mannheim. Es hat im Jahr 1992 durch einen Mitarbeiter dort ausgestellte Kunstwerke fotografieren lassen und diese Fotografien in einer Publikation veröffentlicht.

Der Beklagte ist ehrenamtlich für die deutschsprachige Ausgabe des Internet Lexikons Wikipedia mit dem zentralen Medienarchiv Wikimedia Commons tätig. Der Fotograf hat seine Aufnahmen danach in die Mediendatenbank Wikimedia Commons hochgeladen und zum öffentlichen Abruf bereitgestellt. Darauf zu sehen: Gemälde und andere Objekte aus der Sammlung des Reiss-Engelhorn-Museums.

Diese Werke sind sämtlich gemeinfrei, also wegen Ablaufs der Schutzfrist (§ 64 UrhG) urheberrechtlich nicht mehr geschützt. Bei den Fotografien handelte es sich teilweise um Aufnahmen aus der Publikation des Museums, die der Beklagte zuvor eingescannt hatte. Die übrigen Fotos hatte der Beklagte bei einem Museumsbesuch im Jahr 2007 selbst angefertigt und Wikimedia Commons unter Verzicht auf sein Urheberrecht zur Verfügung gestellt. Laut BGH-Urteil muss der Mann nun die Fotografien aus dem Internet wieder entfernen.

so/ka (dpa/Bundesgerichtshof.de)